Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen, gemittelt über das zweite und dritte Jahr vor dem Antrag. Seit dem 21. Juli 2026 gilt: 40 Prozent bis 30.000 €, 30 Prozent bis 40.000 €, 10 Prozent bis 50.000 €. Lebt ein minderjähriges Kind mit Kindergeldanspruch im Haushalt, steigen die Grenzen einmalig um 10.000 €.
Zum Beispiel
Ein Haushalt mit 45.000 € zu versteuerndem Einkommen und einem Kind wird mit 35.000 € eingestuft und erhält 30 Prozent.
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Quellen und Stand
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion
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